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  • Burgerslijst / Die BürgerlisteDatum15.11.2019 13:41
    Thema von Jan van Steen im Forum Het bureau voor natura...

    Zitat
    Burgerslijst / Die Bürgerliste

    Annemarie van Hoogekoop

    Annabelle van Trouwsteen-Fountijn

    Jan van Steen

  • Gründungscharta des VölkerbundesDatum15.11.2019 13:37
    Thema von Jan van Steen im Forum Het Rijksarchief / Das...

    [doc]


    Gründungscharta des Völkerbundes

    Präambel

    Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,

    gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,

    in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,

    eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von
    Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker
    das Überleben der Menschheit sichert,

    getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich
    sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken
    der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und
    Freiheit und Wohlstand zu mehren,

    haben, diese Charta beschlossen.

    Kapitel I - Grundrechte

    Artikel 01 - Grundrechte

    Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der
    Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden
    in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.

    Kapitel II - Gemeinsame Ziele

    Artikel 02 - Zielsetzungen

    Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:

    01. den Frieden in der Welt zu wahren und die Freundschaft zwischen den
    Völkern und die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten zu
    fördern;

    02. die Etablierung weiterer völkerrechtlicher Regelungen;

    03. den weltweiten Wohlstand der Menschen zu mehren;

    04. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten,
    Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu
    gewährleisten, wobei insbesondere

    - die Vermittlung durch das Generalsekretariat,

    - die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen
    Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder

    - die Mediation vor einem Schiedsgericht

    als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;

    05. die Förderung der friedlichen internationale Kooperation unter
    anderem auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der
    Raumfahrt, des Umweltschutzes und

    06. der Festlegung von sozialen Standards

    Kapitel III - Die Generalversammlung

    Artikel 03 - Sitz

    Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in Glenverdeen, Königliche Gefilde von Glenverness .

    Artikel 04 - Zusammensetzung

    Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die
    Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch
    einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.

    Artikel 05 - Arbeitsweise der Generalversammlung

    (1)Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert
    alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.

    (2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die
    Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.

    (4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.

    (5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.

    (6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.

    (7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.

    ( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

    Artikel 06 - Beschlüsse

    (1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit
    der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.

    (2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend,
    die sie ratifiziert haben.

    (3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen
    internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des
    Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung
    aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.

    Artikel 07 - Das Präsidium

    (1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung,
    stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen
    und Wahlen.

    (2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.

    (3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.

    Kapitel IV - Das Generalsekretariat

    Artikel 08 - Sitz

    Der Sitz des Generalsekretariats ist in Alsztyna-Stadt, Freie Hansestadt Alsztyna.

    Artikel 09 - Zusammensetzung

    (1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem
    Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate
    gewählt.

    Artikel 10 - Aufgaben

    (1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :

    - repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;

    - übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.

    (2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.

    (3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.

    Kapitel V - Das Schiedsgericht

    Artikel 11 - Sitz

    Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Heijan-kyô, Kaiserreich Groß-Heijan.

    Artikel 12 - Zusammensetzung

    (1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.

    (2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden,
    wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.

    Artikel 13 - Aufgaben

    (1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:

    - Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta
    und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen,
    Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen
    Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw.
    Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;

    - die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.

    (2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem
    Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat
    einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der
    streitenden Parteien steht.

    Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv

    Artikel 14 - Sitz

    (1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in Mühlbucht, Herzogtum Naulakha.

    (2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in Laguna, Republik von Soleado.

    Artikel 15 - Aufgabe

    (1) Die Aufgabe von Archiv und Sicherheitsarchiv ist die Archivierung aller:

    - Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,

    - Beschlüsse der Generalversammlung,

    - etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,

    - Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,

    - aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes

    und

    die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.

    (2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.

    Artikel 16 - Struktur

    Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar
    geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.

    Kapitel VII- Schlussbestimmungen

    Artikel 17 - Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen.

    (2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die
    Generalversammlung auf Empfehlung des Generalsekretariats mit
    Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mittglieder.

    (3) Die Mitgliedschaft erlischt:

    - automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,

    - mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.

    (4) Die Teilnahme der Staaten, deren Territorium nicht auf der Karte der
    Karthographie-Organisation (CartA) verzeichnet ist, ist auf eine
    beratende Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung ohne
    Stimmrecht beschränkt.

    Artikel 18 - Freies Geleit und freier Zugang

    Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes
    befindet, garantiert allen Personen, die diese erreichen wollen, freies
    Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Völkerbund-Institution.

    Artikel 19 - Unentgeltlichkeit

    (1) Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes
    befindet, garantiert dem Völkerbund gegenüber die kostenlose
    Zurverfügungstellung von Gebäuden und Grundstücken, die diese
    Institution zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

    (2) Die Kosten zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten sowie Reparaturen werden vom entsprechenden Gastland getragen.

    Artikel 20 - Finanzierung

    (1) Die Mitgliedsnationen zahlen 0,005% ihres Staatshashalt als Mitgliedsbeitrag.

    (2) Die Generalversammlung kann beschließen 0,005% des Bruttoinlandsproduktes als Mitgliedsbeitrag zu erheben.

    Blaakendam, de 7 september 2019


    Annabelle van Trouwsteen-Fountijn
    Koningin van het Koninkrijk Freesland

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    Zitat


    Huis Blaakenburg

    Wij, Annabelle van Trouwsteen-Fountijn, koningin van Freesland, hertogin van Trouwsteen en Fountijn en heerser over onze overzeese gebieden,
    ernennen hiermit unseren treuen Untertan
    Henk Wijdebeen

    zum Botschafter des Königreichs Freesland in der Demokratischen Union.

    Blaakendam, 10-05-2019

    Annabelle
    Königin von Freesland


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    [tt]
    Vertrag über die Gründung des Transnordanikrates (TRANORA)

    Präambel

    Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
    EINIG im Bestreben, ihre Beziehungen im Geiste der Freundschaft und der Partnerschaft auf eine vertragliche Grundlage zu stellen,
    BESTREBT, eine Zusammenarbeit zum Wohle ihrer Völker anzustreben,
    GEEINT in der Erkenntnis, dass ein gemeinsames Wertefundament die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit und die Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte unabdingbare Grundlage für jede menschliche Gesellschaft ist,
    GEWILLT, einen Raum gemeinsamer Sicherheit, Freiheit, gemeinsamen Wohlstands und Friedens zu schaffen und so einen Beitrag zu einer stabilen und gerechten Weltordnung zu leisten,
    sind wie folgt übereingekommen:

    Artikel 1
    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte gründen hiermit den Transnordanikrat (TRANORA)
    (2) Sie erklären sich grundsätzlich bereit, auf den Gebieten:
    - der Wirtschaft,
    - der Außen- und Sicherheitspolitik,
    - der Verteidigungspolitik,
    - der Justizpolitik,
    - der Sportpolitik,
    - der Kultur- und Bildingspolitik,
    - der Forschung und Technologie
    zusammen zu arbeiten.
    (3) Insbesondere erklären die Hohen Vertragsschließenden Mächte ihren Willen, eine Freihandelszone für Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräfte einzurichten und die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Strafverfolgung und einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu intensivieren.
    (4) Sitz des TRANORA ist Astoria-City .

    Artikel 2
    (1) Ein ständiger Rat auf Botschafter- oder Ministerebene, der TRANORA (TRANORA-Kommission), wird am Sitz des TRANORA eingerichtet. Er berät über aktuelle politische Themen und über Möglichkeiten einer engeren Kooperation und unterbreitet dem Rat der Regierungschefs (TRANORA-Rat) Empfehlungen zur Beratung und Beschlussfassung.
    (2) Die TRANORA-Kommission ist insbesondere zuständig für:
    a. die Erarbeitung von Inititativen;
    b. das Monitoring der vom TRANORA-Rat gefassten Beschlüsse.
    (2) Die TRANORA-Kommission fällt ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.
    (3) Die TRANORA-Kommission bestimmt aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter für die Dauer eines halben Jahres.

    Artikel 3
    (1) Die Hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Einrichtung eines Rats der Regierungschefs (TRANORA-Rat). Dieser tagt alle vier Monate.
    (2) Die Tagungen finden am Sitz der TRANORA statt.
    (3) Bei Bedarf können außerplanmäßige Tagungen einberufen werden. Hierzu ist jede Regierung eines Mitgliedsstaates der TRANORA initiativberechtigt.
    (4) Der TRANORA-Rat fällt seine Entscheidungen einstimmig. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.
    (5) Der Rat der Regierungschefs entscheidet und beschließt insbesondere über:
    a. die Aufnahme neuer Mitglieder;
    b. Assozierungsabkommen mit anderen Mächten oder Organisationen;
    c. die Änderung dieses Vertrages;
    d. andere grundlegenden Fragen der Koordinierung unter anderem der Außen- und Sicherheitspolitik und anderer, in Artikel 1 genannten Politikfeldern;
    e. über sonstige Beschlüsse oder Erklärungen.
    (6) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz rotiert alle drei Monate zwischen den Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen.

    Artikel 4
    (1) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien vereinbaren die Errichtung eines Gemeinsamen Sekretariats.
    (2) Das Gemeinsame Sekretariat hat seinen Sitz am Sitz des TRANORA. Es wird von einem Hohen Sekretär geleitet.
    (3) Es übt folgende Funktionen aus:
    a. es nimmt Aufnahmeanträge entgegen und leitet diese an den TRANORA-Rat weiter;
    b. es ist Dispositar für die Ratifikationsurkunden;
    c. es ist Archiv für alle Verträge und sonstigen Urkunden und Texte, die die TRANORA verfasst hat.
    (4) Der Hohe Sekretär wird vom TRANORA-Rat für die Dauer von 6 Monaten berufen.

    Artikel 5
    (1) Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden der Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union im Außenministerium der Vereinigten Staaten von Astor provisorisch hinterlegt wurden.
    (2) Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen gekündigt werden.

    Blaakendam, den 23.02.2018





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  • Thema von Jan van Steen im Forum Het Rijksarchief / Das...

    Zitat

    Verfassungsurkunde für das Königreichs Freesland vom 12. Mai 1763 in der Fassung vom 12. Mai 2012

    Wir König Adalbert II., von Gottes Gnaden König von Friesland, Herzog von Trouwsteen und der Pommerie, Graf von Eigendoorn und Beherrscher der freesischen überseeischen Besitzungen, haben, nach eingehender Beratung mit dem Staaten Generaal und gemäß unserem Willen diese Verfassungsurkunde dem freesischen Volke gegeben. Es gilt, gemäß dem übereinstimmenden Willens Unserer königlichen Majestät mit dem des Staaten Generals für das freesländische Volk sowie in allen Teilen unserer Territorien.

    Erster Titel: Menschenwürde und Grundrechte

    Artikel 1
    (1) Alle Menschen genießen den Schutz ihrer von Gott gegeben Würde und Ehre sowie ihrer persönlichen Freiheit.
    (2) Kein Mensch darf in Knechtschaft oder Sklaverei gehalten werden.
    (3) Die persönliche Freiheit findet ihre Schranken in der Freiheit der Mitmenschen und der Sittengesetze, welche durch Gesetz auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen und dem Grundsatz der Gerechtigkeit erlassen wurden.
    (4) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
    (5) Jeder Mensch hat Anspruch auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit.

    Artikel 2
    (1) Kein Mensch darf grundlos verhaftet oder vor Gericht gestellt werden. Die Gründe für Verhaftung und Strafe sind allein in den Strafgesetzen des Königreichs niedergelegt und dürfen nur auf der Grundlage eines ordentliches Gerichtsurteil verhängt und vollstreckt werden.
    (2) Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtliches Gehör innerhalb einer angemessenen Frist. Kein Mensch darf seinem Richter entzogen werden.
    (3) Das peinliche Verhör und die Inquisitionsgerichtsbarkeit sind abgeschafft.

    Artikel 3
    (1) Im gesamten Königreich soll jeder Mensch das Recht haben, seinen religiösen Glauben frei zu bekennen und zu praktizieren und seinem Gewissen im Rahmen der allgemein anerkannten Sittengesetze zu folgen.
    (2) Kein Mensch darf diskriminiert werden.

    Artikel 4
    (1) Die Freiheit der Rede, der Meinung, der Presse, der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre werden geschützt. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) Diese Freiheiten finden ihre Schranken einzig allein auf Grund von allgemeinen Parlamentsgesetzen zum Schutze der Jugend.
    (3) Jeder hat, unbeschadet seiner Verantwortung vor dem Gesetz, das Recht sich zu versammeln und zu demonstrieren.

    Artikel 5
    (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schütz seiner Privatsphäre, seines Brief- und Kommunikationsgeheimnisses.
    (2) In diesen Schutzbereich darf nur aufgrund eines Beschlusses eines ordentlichen Gerichts und aufgrund allgemeiner Parlamentsgesetze eingegriffen werden, die den Wesensgehalt des Schutzbereich nicht beeinträchtigen.
    (3) Die Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten wird durch Gesetz geregelt.

    Artikel 6
    (1) Der Schutz der Ehe und der Familie wird gewährleistet.
    (2) Uneheliche Kinder sind den ehelichen gleichzustellen.
    (3) Kein Kind darf ohne triftigen Grund und nur auf der Grundlage eines allgemeinen Parlamentsgesetzes seinen Eltern entzogen werden.
    (4) Unbeschadet von der Pflicht des Besuchs einer öffentlichen Schule steht die Erziehung des Kindes den Eltern zu.

    Artikel 7
    Jeder Freesländer hat das Recht, im gesamten Reichsgebiet zu reisen, und sich dort frei niederzulassen.

    Artikel 8
    (1) Jeder Mensch hat das Recht, sich in Vereinen zu organisieren.
    (2) Die Bildung politischer Parteien und anderer Interessenverbände ist frei.
    (3) Dieses Recht darf nur aufgrund eines allgemeinen Parlamentsgesetzes eingeschränkt werden, welche den Wesensgehalt dieser Rechte nicht beeinträchtigt. Über das Verbot von Vereinen, Verbänden entscheidet die Reichsregierung, über das Verbot von Parteien der Hohe Rat auf der Grundlage eines allgemeinen Parlamentsgesetzes.

    Artikel 9
    (1) Die freie Berufswahl wird gewährleistet.
    (2) Die Ausübung des Berufs und die berufliche Ausbildung kann durch allgemeines Parlamentsgesetz reglementiert werden.

    Artikel 10
    (1) Der Schutz des privaten Eigentums und das Erbrecht wird garantiert, soweit es nicht durch sittenwidrige Praktiken erworben wurde.
    (2) Der Schutz des privaten Eigentums und des Erbrechts steht die Erhebung von allgemeinen Steuern und Abgaben durch allgemeines Parlamentsgesetz nicht entgegen.
    (3) Eine Enteignung ist nur im Interesse der Allgemeinheit und gegen eine im Voraus garantierte Entschädigung und auf der Grundlage eines Parlamentsgesetzes zulässig.

    Artikel 11
    Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, können zum Kriegsdienst oder zu einem zivilen Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Verpflichtung erfolgt nur auf der Grundlage eines allgemeinen Parlamentsgesetzes.

    Artikel 12
    (1) Die Staatsbürgerschaft wird durch Parlamentsgesetz geregelt.
    (2) Keinem Freesländer darf die freesländische Staatsbürgerschaft entzigen werden, wenn er dadurch staatenlos wird.
    (3) Kein Freesländer darf an eine ausländische Macht ausgeliefert werden. Freesländer dürfen an eine internationale Gerichtsbarkeit überstellt, Ausländer an eine ausländische Macht oder eine internationale Gerichtsbarkeit überstellt werden, wenn die ihnen vorgeworfenen Straftaten auch im Geltungsbereich dieser Verfassungsurkunde gesetzlich unter Strafe gestellt wurde, ein fairer Gerichtsprozess garantiert wird und das Königreich einer internationalen Gerichtsbarkeit beigetreten ist. Über die Auslieferung entscheidet die Regierung des Königreichs nach Empfehlung durch ein ordentliches Gericht.
    (4) Politisch Verfolgte genießen Asyl.

    Artikel 13
    Das Recht der Petition zur Reichsversammlung oder anderen staatlichen Institutionen wird gewährleistet.

    Artikel 14
    (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
    (2) Der Staat sorgt dafür, dass ausreichend Bildungseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden.
    (3) Die Gründung von Schulen in privater Trägerschaft ist grundsätzlich frei.
    (4) Das gesamte Schulwesen untersteht der staatlichen Aufsicht.
    (5) Das Weitere regelt ein Parlamentsgesetz.

    Zweiter Titel: Vom Wesen des Königreichs Freesland

    Artikel 15
    (1) Das Königreich Freesland ist eine Monarchie unter der Regentschaft des Hauses Trouwsteen-Fountijn und ist ein sozialer Rechtsstaat.
    (2) Die Staatsgewalt wird gemeinsam von Krone und Volk ausgeübt.
    (3) Das Volk übt seine staatstragende Gewalt vertreten durch die Reichsversammlung aus, welche aus allgemeinen, freien, geheimen und direkten durch das Volk gewählt wird.
    (4) Die staatliche Souveränität geht von der Krone aus, repräsentiert durch Seine Majestät, den König von Freesland.
    (5) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    Artikel 16
    (1) Die Hauptstadt und Regierungssitz ist Blaakenburg.
    (2) Die Farben der Nationalfarbe sind drei horizontal übereinander liegende gleich breite Streifen in der Farben und der Reihenfolge von oben nach unten Rot, Weiß, Blau.

    Artikel 17
    (1) Zur Verwirklichung regionaler oder globaler Friedensordnungen kann das Königreich sich Organisationen kollektiver Sicherheit oder kollektiven Friedens anschließen und Hoheitsrechte an diese abtreten, sofern dadurch der Bestand des Königreichs oder die in dieser Verfassung garantierten Grundrechte nicht beeinträchtigt oder beseitigt werden.
    (2) Gesetze und Abkommen hierzu bedürfen neben der Zustimmung des Königs auch der Zustimmung durch die Reichsversammlung.
    (3) Die durch internationale Verträge geschaffenen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des freesischen Rechtssystems, sofern das Königreich diesen Verträgen beigetreten ist.(4) Internationale Regeln, die Völkergewohnheitsrecht sind, sind insofern Bestandteil des freesischen Rechtssystems, als durch ständige Rechtsprechung der freesischen Gerichte der völkergewohnheitsrechtliche Charakter festgestellt wurde und diese Regeln durch ständige Rechtsprechung ausgeübt wird. Über die endgültige Anerkennung entscheidet der Hohe Rat. Artikel 18Alle Handelsschiffe, welche im freesischen Schiffskataster verzeichnet sind, bilden die freesische Handelsflotte.

    Artikel 19
    (1) Die Vollziehung der Gesetze und der staatlichen Befugnisse werden von den staatlichen Organen im Namen des Königs ausgeübt.
    (2) Die Vollziehende Gewalt ist an die Gesetze, die Rechtsprechung ist an Recht und Gesetz und die gesetzgebende Gewalt ist an die Verfassungsurkunde gebunden.
    (3) Kein Mensch ist verpflichtet, Gesetzen, die der Gerechtigkeitsidee fundamental widersprechen, zu befolgen.
    (4) Jeder Mensch hat die Pflicht, gegen jeden Widerstand zu leisten, der die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Königreichs Freesland zu beseitigen trachtet.

    Artikel 20
    (1) Die Außenpolitik ist Sache der Krone. Die Wahrnehmung der außenpolitischen Belange wird durch die Ernennung eines Außenministers an die Reichsregierung delegiert.
    (2) Alle Verträge, welche mit ausländischen Mächten geschlossen werden, bedürfen der Zustimmung der Krone und der Reichsversammlung. Wird die Außenpolitik von der Krone direkt wahrgenommen, ist die Reichsregierung zu hören.

    Artikel 21
    (1) Die Kosten für Aufstellung, Unterhalt und Einsatz der bewaffneten Streitkräfte gehen zu Lasten des öffentlichen Staatsschatzes.
    (2) Aufstellung und Unterhalt der bewaffneten Streitkräfte werden durch Parlamentsgesetz geregelt.
    (3) Über ihren Einsatz entscheidet die Kröne nach Anhörung der Reichsregierung und der Generalstände und nach Maßgabe von Artikel 26 Absatz 2. Wird das Reichsgebiet mit Waffengewalt angegriffen, bedarf es zum Einsatz der bewaffneten Streitkräfte keiner vorherigen Anhörung von Reichsregierung und Generalstände.
    (4) Hat der König den Oberbefehl über die Streitkräfte an die Reichsregierung delegiert, tritt im Falle des Artikels 21 Absatz 3 an Stelle des Königs der Premierminister.

    Dritter Titel: Von der Krone

    Artikel 22
    (1) Der König ist das Staatsoberhaupt des Königreichs Freesland und der freesischen überseeischen Gebiete.
    (2) Die Person des Königs ist heilig.
    (3) Die Krone des Königreichs Freesland ist und bleibt Seiner Majestät Adalbert II., Herzog von Trouwsteen und der Pommerie, Graf von Eigendoorn und Beherrscher der freesischen Überseegebiete und seinen rechtmäßigen Descendenten übertragen.
    (4) Der König regelt das Hausrecht des Hauses Trouwsteen-Fountijn sowie die Thronfolge nach seinem Gutdünken. Trifft der König keine Regelung bezüglicher der Thronfolge, ist die Krone erblich nach dem Rechte der Erstgeburt.(5) Der Thronfolger trägt den Titel Prinz von Freesland.
    (5) Verstirbt der König, ohne eine Descendenten zu hinterlassen oder zu benennen, succediert der nächste Verwandte des letzten Königs. Über die Succedierung des nächsten Verwandten entscheidet die Reichsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder auf Vorschlag der Reichsregierung. Die Entscheidung kann vor dem Hohen Rat angefochten werden.
    (6) Wird die Entscheidung Reichsversammlung vor dem Hohen Rat angefochten, so stellt dieser diese erbliche Thronfolge in dem Sinne fest, als es feststellt, wer der wahre nächste Verwandte des letzten Königs ist und stellt per Beschluss die Thronfolge fest.

    Artikel 23
    (1) Der König erhält aus dem Staatsschatz eine jährliche Alimentation in Höhe von 2.400.000 Florint.
    (2) Der Kronprinz erhält aus dem Staatsschatz eine jährliche Alimentation in Höhe von 100.000 Florint.
    (3) Die verwitwete Königin oder der demissionierte König erhalten aus dem Staatsschatz eine jährliche Alimentation in Höhe von 200.000 Florint.
    (4) Der Prinzregent erhält aus dem Staatsschatz eine jährliche Alimentation in Höhe von 200.000 Florint.
    (5) Dem König steht es frei, sich wirtschaftlich zu betätigen, sofern diese Tätigkeit seine Aufgabenerfüllung als König nicht beeinträchtigen. Er ist von allen Abgaben befreit.
    (6) Der Wohnsitz des Königs, des Prinzregenten und des Thronfolgers muss sich innerhalb der Grenzen des Königreichs Freesland befinden.
    (7) Der König, der Kronprinz oder der Prinzregent dürfen nur dann ausländische Orden annehmen, wenn diese nicht mit Pflichten verbunden sind.

    Artikel 24
    (1) Der König ist mit erfülltem 18. Jahre mündig.
    (2) Ist der König minderjährig, steht er unter der Vormundschaft eines Mitglieds des königlichen Hauses, welcher von den Generalständen berufen wird, sofern der Amtsvorgänger keinen Vormundschaft bestellt hat.
    (3) Für die Dauer der Vormundschaft übernimmt der Vormund die Regentschaft. Er trägt den Titel Prinzregent. Er übernimmt die Regentschaft auch dann, wenn der König außer Stande ist die Regentschaft selbst auszuüben.
    (4) Jeder Vormund, leistet er vor den Generalständen und dem König den folgenden Eid: "Ich schwöre Treue dem Könige; ich schwöre gewissenhaft alle Pflichten zu erfüllen, welche seine Vormundschaft mit auferlegt, und namentlich, ihm Anhänglichkeit an die Verfassungsurkunde seines Königreichs und Liebe zu seinem Volke einzuflößen. So wahr mir Gott helfe."
    (5) Jeder Prinzregent leistet vor der Reichsversammlung und dem König, nachdem ihm die komplette Verfassungsurkunde vom Präsidenten der Reichsversammlung vorgelesen wurde, den folgenden Eid: "Ich schwöre dem König Treue und Gehorsam; ich schwöre, dass ich in der Ausübung der königlichen Macht während der Minderjährigkeit des Königs (alternativ: so lange der König außer Stande sein wird zu regieren), die Verfassungsurkunde des Königreichs Freesland zu beachten und zu schützen, und dass ich bei keiner Gelegenheit und unter keinem Vorwande, welcher er auch sei, mich mit Tat oder Wort von demselben entfernen. Ich schwöre ferne, mit aller meiner Macht die Unabhängigkeit des Königreichs und die Integrität seines Gebiets, so wie die öffentliche und die individuelle Freiheit zu verteidigen und zu bewahren, die Rechte aller Untertanen des Königs zu erhalten, und zur Sicherung des allgemeinen und besonderen Wohlergehens, so wie ein guter und treuer Regent schuldig ist, alle Mittel anzuwenden, welche die Gesetze zu meiner Verfügung stellen. So wahr mir Gott helfe."

    Artikel 25
    (1) Übernimmt der Kronprinz die Königswürde, so leistet er vor der Generalständen, nachdem ihm der Präsident der Reichsversammlung die komplette Verfassungsurkunde vorgelesen hat, den folgenden Eid: "Ich schwöre dem freesischen Volke, die Verfassungsurkunde des Königreichs Freesland zu beachten und zu schützen, und dass ich bei keiner Gelegenheit und unter keinem Vorwande, welcher er auch sei, mich mit Tat oder Wort von demselben entfernen werde. Ich schwöre ferne, mit aller meiner Macht die Unabhängigkeit des Königreichs und die Integrität seines Gebiets, so wie die öffentliche und die individuelle Freiheit zu verteidigen und zu bewahren, die Rechte aller meiner Untertanen zu erhalten, und zur Sicherung des allgemeinen und besonderen Wohlergehens, so wie ein guter und treuer König schuldig ist, alle Mittel anzuwenden, welche die Gesetze zu meiner Verfügung stellen. So wahr mir Gott helfe."
    (2) Im Anschluss an die Eidesleistung wird der Kronprinz zum König gekrönt.
    (3) Im Anschluss an die Krönung leistet der Präsident der Reichsversammlung vor den Generalständen und dem König den folgenden Eid: "Wir, die Repräsentanten des freesischen Volkes, schwören im Namen des Volkes von Freesland, dass wir, kraft der Verfassungsurkunde des Königreichs Freesland, Sie zum König annehmen und inthronisieren; dass wie die Rechte Ihrer Krone aufrecht erhalten werden; dass wir in der Verteidigung Ihrer heiligen Person und Ihrer königlichen Würde Ihnen gehorsam und treu sein werden; und wir schwören alles zu tun, was gute und getreue Untertanen und Parlamentarier zu tun verpflichtet sind. So wahr uns Gott helfe."
    (4) Nach der Eidesleistung von Volk und Reichsversammlung stellvertretend durch den Präsidenten der Reichsversammlung leisten die Richter der obersten Reichsgerichte, die leitenden Beamten der obersten Reichsbehörden, die obersten Angehörigen der freesischen Streitkräfte vor der Reichsversammlung und vor dem König den folgenden Eid: "Wir schwören, dass wir Ihnen als rechtmäßigem König des Königreichs Freesland in der Verteidigung Ihrer heiligen Person und königlichen Würde getreu sein werden; dass wir in Anerkennung der Verfassungsurkunde den Befehlen, die uns von Ihnen zukommen, gehorchen werden; dass wir in Ihrer Vollziehung Ihren Dienern und Räten Hilfe und Beistand leisten werden, und dass wir außerdem tun werden, was getreue Untertanen zu tun verpflichtet sind. So wahr uns Gott helfe."

    Artikel 26
    (1) Der König hat die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten nach Maßgabe von Artikel 19 dieser Verfassungsurkunde; er ernennt die Botschafter und Konsulen und beruft sie zurück auf Vorschlag der Reichsregierung.
    (2) Der König erklärt Krieg und schließt Frieden; er setzt die Reichsversammlung davon in Kenntnis. Er fügt diejenigen Mitteilungen hinzu, welche er mit dem Interesse und der Sicherheit des Staates für vereinbar hält. Auf Verlangen hat er die Reichsversammlung oder die Reichsregierung zu hören.
    (3) Dem König gehört das Recht, Verträge mit ausländischen Mächten und Organisationen nach Maßgabe von Artikel 19 abzuschließen. Der König kann den Oberbefehl über die bewaffneten Streitkräfte zeitlich befristet oder bis auf Widerruf an die Reichsregierung delegieren.
    (4) Verträge, welche die Abtretung oder den Austausch von Gebieten zum Inhalt haben, bedürfen der Zustimmung durch die Reichsversammlung.
    (5) Der König ist der Oberbefehlshaber der freesischen Streitkräfte. Er kann den Oberbefehl zeitlich begrenzt oder bis auf Widerruf an die Reichsregierung delegieren.
    (6) Der König ernennt und entlässt die Offiziere.
    (7) Die Leitung der überseeischen Besitzungen obliegt dem König. Er kann die Leitung an die Reichsregierung zeitlich befristet oder bis auf Widerruf delegieren.
    (8) Der König hat die oberste Leitung der Finanzen im Rahmen des von der Reichsversammlung beschlossenen Etats inne. Er ordnet und bestimmt die Besoldung der Staatsbeamten, Richter, Offiziere der Streitkräfte, welche aus dem Staatsschatz bezahlt werden. Dieses Recht kann der König an die Reichsregierung zeitlich befristet oder bis auf Widerruf delegieren.
    (9) Die Besoldung der Staatsbeamten und Offiziere der Streitkräfte und der Richter werden durch Parlamentsgesetz bestimmt.
    (10) Der König hat das Münzrecht. Er kann die Münzen mit seinem Bilde oder anderen Motiven prägen lassen. Über die Geldmenge entscheidet die Freesische Reichsbank nach Maßgabe der Gesetze.
    (11) Der König hat das Recht Personen zu adeln und Orden stiften und zu verleihen, Ritterorden zu stiften und die Aufnahmeregeln und Ordensregeln zu bestimmen.
    (12) Der König und der Kronprinz können fremde Orden nur dann annehmen, wenn sie keine Pflichten begründen.
    (13) Kein Untertan darf einen fremden Orden oder Adelsbrief annehmen, ohne vorherige Zustimmung des Königs.
    (14) Der König hat das Recht zu begnadigen, nachdem er von Hohen Rat ein Gutachten eingeholt hat.
    (15) Der König kann der Reichsversammlung Vorschläge zur Beschlussfassung vorlegen.
    (16) Dem König obliegt es, von der Reichsversammlung gefasste Beschlüsse durch Unterschrift und Verkündigung im Reichsgesetzblatt zu ratifizieren und in Kraft zu setzen oder zu verwerfen. Vierter Titel: Die Regierung

    Artikel 27
    Die Regierung besteht aus dem König und den Ministern.

    Artikel 28
    (1) Der Premierminister übt im Namen des Königs die Amtsgeschäfte des Regierungschefs aus.
    (2) Der Premierminister und die Minister sind dem König und der Reichsversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
    (3) Der Premierminister bestimmt in Abstimmung mit dem König die Richtlinien der Politik.

    Artikel 29
    (1) Die übrigen Minister werden vom König auf Vorschlag des Premierministers ernannt und entlassen.
    (2) Die Minister bilden den Ministerrat, in welchem der Premierminister den Vorsitz inne hat.
    (3) Die Minister leiten ihr Ministerium in eigener Verantwortung.
    (4) Die Minister bleiben bis zur Amtseinführung ihrer Amtsnachfolger im Amt. Fünfter Titel: Die Generalstände

    Artikel 30
    Die Generalstände bestehen aus der Reichsversammlung und dem Kronrat. Sie repräsentieren das gesamte freesische Volk und sind bei ihren Entscheidungen nicht weisungsgebunden. Artikel 31Jedes neue Mitglied des Kronrates leistet persönlich vor dem König den folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich die Rechte Ihrer Krone aufrecht erhalten werden; dass ich in der Verteidigung Ihrer heiligen Person und Ihrer königlichen Würde Ihnen gehorsam und treu sein werden; und ich schwören alles zu tun, was mir als Mitglied des zu tun verpflichtet ist. So wahr mir Gott helfe."

    Artikel 31
    (1) Die Reichsversammlung wird auf der Grundlage des Verhältniswahlrechtes in allgemeinen, freien, geheimen und direkten Wahlen vom gesamten freesischen Volk auf vier Monate gewählt. Das Weitere regelt ein Parlamentsgesetz.
    (2) Der Kronrat hat maximal 76 Mitglieder, die vom König berufen und entlassen werden.
    (3) Die Sitzungen des Kronrates werden vom König oder vom Kronprinzen geleitet. Die Sitzungsleitung kann an ein Mitglied des Kronrates oder an den Premierminister delegiert werden.
    (4) Die Mitglieder der Reichsversammlung und des Kronrates genießen Immunität.
    (5) Die Mitglieder des Kronrates haben Rederecht in der Reichsversammlung.
    (6) Die Mitglieder der Reichsregierung haben Rederecht im Kronrat.
    (7) Bei gemeinsamen Sitzungen werden Reichsversammlung und Kronrat als Einheit (Generalstände) betrachtet.

    Artikel 32
    (1) Die Budgethoheit liegt bei der Reichsversammlung.
    (2) Die Reichsversammlung wählt den Premierminister mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
    (3) Wird innerhalb von fünf Wahlgängen kein Kandidat gewählt, kann der König einen Kandidaten zum Premierminister ernennen oder die Reichsversammlung auflösen mit der Folge von Neuwahlen zur Reichsversammlung innerhalb von einem Monat.
    (4) Einfache Reichsgesetze werden mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen der Reichsversammlung beschlossen. Verfassungsändernde Gesetze bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Reichsversammlung, des Kronrats und der Königs.
    (5) Gegen Beschlüsse der Reichsversammlung kann der Kronrat innerhalb von zwei Wochen ein aufschiebendes Veto einlegen.
    (6) Legt der Kronrat gegen einen Beschluss der Reichsversammlung ein Veto ein, muss sich die Reichsversammlung erneut mit der Sache befassen und Beschluss über diese fassen.
    (7) Gegen Beschlüsse von Reichsversammlung und Kronrat kann der König innerhalb von zwei Wochen ein blockierendes Veto einlegen.
    (8) Beschlüsse des Kronrates bedürfen der Zustimmung durch die Reichsversammlung.

    Artikel 33
    Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Reichsversammlung, Kronrat und Hohem Rat ist ausgeschlossen.

    Artikel 34
    Die Reichsversammlung kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Premierminister abwählen, wenn er gleichzeitig mit der Abwahl einen neuen Premierminister wählt. Der Gewählte ist vom König zu ernennen.

    Artikel 35
    (1) Reichskammer und Kronrat geben sich eine Geschäftsordnung.
    (2) Die Reichsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und dessen Stellvertreter, die die Sitzungen der Reichsversammlung leiten.
    (3) Den Vorsitz der Generalstände hat der Präsident der Reichsversammlung inne.
    (4) Die Generalstände treten unter anderem zusammen:
    a. bei der Amtseinführung eines neuen Königs oder Prinzregenten,
    b. bei der Vereidigung des Premierminister und seiner Minister durch den König,
    c. bei der konstituierenden Sitzung der Reichsversammlung,
    d. bei sonstigen gemeinsamen Sitzungen auf Antrag des Königs, der Reichsversammlung des Kronrats oder des Premierministers.

    Artikel 36
    (1) Alle Beschlüsse der Reichsversammlung und Verordnungen des Premierministers, welche dieser auf Grund einer parlamentsgesetzlichen Ermächtigung erlässt, bedürfen, um Gesetzeskraft zu erlangen, der Ausfertigung und Veröffentlichung durch den König im Reichsgesetzblatt.
    (2) Erlasse des Königs, die die Ordnung seines Hauses betreffen, oder sonstigen Königlichen Erlasse, die der König im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Kompetenzen erlässt, müssen vom König im Reichsgesetzblatt veröffentlicht werden, um Gültigkeit zu erlangen.
    (3) Verordnungen des Premierministers, welche dieser auf Grund einer parlamentsgesetzlichen Ermächtigung erlässt, bedürfen der Ausfertigung und Verkündigung durch den König im Reichsgesetzblatt.

    Artikel 37
    (1) Zur Aufrechterhaltung des inneren und äußeren Friedens kann durch königlichen Erlass auf Antrag der Reichsregierung der Ausnahmezustand verhängt werden.
    (2) Unmittelbar nach Verhängung des Ausnahmezustandes beraten und beschließen die Generalstände in gemeinsamer Sitzung permanent über Fortsetzung und Dauer des Ausnahmezustandes.

    Sechster Titel: Die Gerichtsbarkeit

    Artikel 38
    (1) Die Rechtsprechung ist den ordentlichen Gerichten anvertraut.
    (2) Die Richter sind in ihren Entscheidungen an Recht, Gesetz und Gerechtigkeit gebunden. Sie genießen Immunität.
    (3) Die Richter werden vom König durch Königlichen Erlass ernannt und entlassen. Das Nähere regelt ein Parlamentsgesetz.
    (4) Das Prozessrecht, die Gerichtsordnung und andere, die Organisation der Gerichte betreffenden Regelungen, werden durch Parlamentsgesetz geregelt, das auch die Gerichte benennt, die zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören.

    Artikel 39
    (1) Die Todesstrafe darf nicht verhängt werden.
    (2) Die Militärgerichtsbarkeit ist abgeschafft.
    (3) Das öffentliche Disziplinarrecht wird durch Gesetz geregelt.
    (4) Freiheitsstrafen dürfen nur von der ordentlichen Gerichtsbarkeit verhängt werden. Artikel 40Gnadenerweise oder Amnestien werden durch Königlichen Erlass auf der Grundlage eines Parlamentsgesetzes gewährt.

    Sechster Titel: Sonstige Bestimmungen

    Artikel 41
    (1) Reichssteuern und Reichsabgaben werden durch Gesetz erhoben und geregelt.
    (2) Der Haushalt wird vom König oder von der vom König ermächtigten Reichsregierung einmal im Quartal der Reichsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
    (3) Solange kein neuer Haushaltsplan verabschiedet wurde, wird der letzte Haushaltsplan monatsweise fortgeschrieben.

    Artikel 42
    (1) Die kommunale Selbstverwaltung wird garantiert.
    (2) Das Reich stattet die Kommunen mit ausreichend finanziellen Mitteln aus. Oder ermächtigt sie per Parlamentsgesetz zur Erhebung eigener kommunaler Steuern.
    (3) Überträgt das Reich Aufgaben an die Kommunen, ist es zum Ausgleich der dadurch entstandenen finanziellen Belastungen verpflichtet, soweit die Kommunen bei der Umsetzung das Prinzip der Wirtschaftlichkeit beachten.
    (4) Das Nähere regelt ein Parlamentsgesetz.

    Artikel 43
    (1) Das Reich kann gemeindeübergreifende Verwaltungsbezirke schaffen, die die kommunale Unabhängigkeit im Kern nicht beeinträchtigen dürfen.
    (2) Kompetenzen der Kommunen dürfen nur unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und nur auf der Grundlage eines Parlamentsgesetzes an die Verwaltungsbezirke übertragen werden.

    Artikel 44
    (1) Kommunen, auf deren Gebiet sich Deiche befinden, die dem Hochwasserschutz dienen, sind zu deren Erhalt verpflichtet. Auf Antrag der jeweiligen Kommunen ist das Reich verpflichtet, jene finanziellen Mittel aufzubringen, die die jeweiligen Kommunen unter den Gesichtspunkten der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit für deren Bau und Erhaltung benötigen.
    (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass Bau und Wartung von Deichen, die dem Hochwasserschutz dienen, Sache des Reiches ist.

    Artikel 45
    Diese Verfassungsurkunde kann nur durch eine Verfassungsurkunde ersetzt werden, die die Zustimmung des Königs, von zwei Dritteln der Mitglieder der Generalstände und zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder des freesischen Volkes gefunden hat.

    Blaakendam, den 12. Mai 1763

    Adalbert II.



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    Wien Freeslands bloed

    Wien Freeslands bloed door d' aders vloeit,
    Van vreemde smetten vrij,
    Wiens hart voor land en koning gloeit,
    Verheff' den zang als wij:
    Hij stell' met ons, vereend van zin,
    Met onbeklemde borst,
    Het godgevallig feestlied in
    Voor vaderland en vorst,
    Voor vaderland en vorst.

    De Godheid, op haar hemeltroon,
    Bezongen en vereerd,
    Houdt gunstig ook naar onzen toon
    Het heilig oor gekeerd:
    Zij geeft het eerst, na 't zalig koor,
    Dat hooger snaren spant,
    Het rond en hartig lied gehoor
    Voor vorst en vaderland,
    Voor vorst en vaderland.

    Stort uit dan, broeders, eens van zin,
    Dien hoogverhoorden kreet;
    Hij telt bij God een deugd te min,
    Die land en vorst vergeet;
    Hij gloeit voor mens en broeder niet
    In de onbewogen borst,
    Die koel blijft bij gebed en lied
    Voor vaderland en vorst,
    voor vaderland en vorst.

    Ons klopt het hart, ons zwelt het bloed,
    Bij 't rijzen van dien toon:
    Geen ander klinkt ons vol gemoed,
    Ons kloppend hart zoo schoon:
    Hier smelt het eerst, het dierst belang
    Van allen staat en stand
    Tot één gevoel in d'eigen zang
    Voor vorst en vaderland,
    voor vorst en vaderland.

    Bescherm, o God! bewaak den grond,
    Waarop ons adem gaat;
    De plek, waar onze wieg op stond,
    Waar eens ons graf op staat.
    Wij smeeken van uw vaderhand,
    Met diep geroerde borst,
    Behoud voor 't lieve vaderland,
    Voor vaderland en vorst
    Voor vaderland en vorst.

    Bescherm hem, God! bewaak zijn troon,
    Op duurzaam regt gebouwd;
    Blink' altoos in ons oog zijn kroon
    Nog meer door deugd dan goud!
    Steun Gij den scepter, dien hij torscht,
    Bestier hem in zijn hand;
    Beziel, o God! bewaar den vorst,
    Den vorst en 't vaderland,
    Den vorst en't vaderland.

    Van hier, van hier wat wenschen smeedt
    Voor een van beid' alleen:
    Voor ons gevoel, in lief en leed,
    Zijn land en koning één.
    Verhoor, o God! zijn aanroep niet,
    Wie ooit hen scheiden dorst,
    Maar hoor het één, het eigen lied
    Voor vaderland en vorst
    Voor vaderland en vorst.

    Dring' luid, van uit ons feestgedruisch,
    Die beê uw hemel in:
    Bewaar den vorst, bewaar zijn huis
    En ons, zijn huisgezin.
    Doe nog ons laatst, ons jongst gezang
    Dien eigen wensch gestand:
    Bewaar, o God! den koning lang
    En 't lieve vaderland,
    En 't lieve vaderland.

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    Die Nationalflagge


    Die Flagge der Handelsmarine

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