Constitutionele handvest van het Koninkrijk Freesland / Verfassungsurkunde für das Königreichs Freesland

#1 von Jan van Steen , 15.11.2019 13:32

Zitat

Verfassungsurkunde für das Königreichs Freesland vom 12. Mai 1763 in der Fassung vom 12. Mai 2012

Wir König Adalbert II., von Gottes Gnaden König von Friesland, Herzog von Trouwsteen und der Pommerie, Graf von Eigendoorn und Beherrscher der freesischen überseeischen Besitzungen, haben, nach eingehender Beratung mit dem Staaten Generaal und gemäß unserem Willen diese Verfassungsurkunde dem freesischen Volke gegeben. Es gilt, gemäß dem übereinstimmenden Willens Unserer königlichen Majestät mit dem des Staaten Generals für das freesländische Volk sowie in allen Teilen unserer Territorien.

Erster Titel: Menschenwürde und Grundrechte

Artikel 1
(1) Alle Menschen genießen den Schutz ihrer von Gott gegeben Würde und Ehre sowie ihrer persönlichen Freiheit.
(2) Kein Mensch darf in Knechtschaft oder Sklaverei gehalten werden.
(3) Die persönliche Freiheit findet ihre Schranken in der Freiheit der Mitmenschen und der Sittengesetze, welche durch Gesetz auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen und dem Grundsatz der Gerechtigkeit erlassen wurden.
(4) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(5) Jeder Mensch hat Anspruch auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit.

Artikel 2
(1) Kein Mensch darf grundlos verhaftet oder vor Gericht gestellt werden. Die Gründe für Verhaftung und Strafe sind allein in den Strafgesetzen des Königreichs niedergelegt und dürfen nur auf der Grundlage eines ordentliches Gerichtsurteil verhängt und vollstreckt werden.
(2) Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtliches Gehör innerhalb einer angemessenen Frist. Kein Mensch darf seinem Richter entzogen werden.
(3) Das peinliche Verhör und die Inquisitionsgerichtsbarkeit sind abgeschafft.

Artikel 3
(1) Im gesamten Königreich soll jeder Mensch das Recht haben, seinen religiösen Glauben frei zu bekennen und zu praktizieren und seinem Gewissen im Rahmen der allgemein anerkannten Sittengesetze zu folgen.
(2) Kein Mensch darf diskriminiert werden.

Artikel 4
(1) Die Freiheit der Rede, der Meinung, der Presse, der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre werden geschützt. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Freiheiten finden ihre Schranken einzig allein auf Grund von allgemeinen Parlamentsgesetzen zum Schutze der Jugend.
(3) Jeder hat, unbeschadet seiner Verantwortung vor dem Gesetz, das Recht sich zu versammeln und zu demonstrieren.

Artikel 5
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schütz seiner Privatsphäre, seines Brief- und Kommunikationsgeheimnisses.
(2) In diesen Schutzbereich darf nur aufgrund eines Beschlusses eines ordentlichen Gerichts und aufgrund allgemeiner Parlamentsgesetze eingegriffen werden, die den Wesensgehalt des Schutzbereich nicht beeinträchtigen.
(3) Die Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 6
(1) Der Schutz der Ehe und der Familie wird gewährleistet.
(2) Uneheliche Kinder sind den ehelichen gleichzustellen.
(3) Kein Kind darf ohne triftigen Grund und nur auf der Grundlage eines allgemeinen Parlamentsgesetzes seinen Eltern entzogen werden.
(4) Unbeschadet von der Pflicht des Besuchs einer öffentlichen Schule steht die Erziehung des Kindes den Eltern zu.

Artikel 7
Jeder Freesländer hat das Recht, im gesamten Reichsgebiet zu reisen, und sich dort frei niederzulassen.

Artikel 8
(1) Jeder Mensch hat das Recht, sich in Vereinen zu organisieren.
(2) Die Bildung politischer Parteien und anderer Interessenverbände ist frei.
(3) Dieses Recht darf nur aufgrund eines allgemeinen Parlamentsgesetzes eingeschränkt werden, welche den Wesensgehalt dieser Rechte nicht beeinträchtigt. Über das Verbot von Vereinen, Verbänden entscheidet die Reichsregierung, über das Verbot von Parteien der Hohe Rat auf der Grundlage eines allgemeinen Parlamentsgesetzes.

Artikel 9
(1) Die freie Berufswahl wird gewährleistet.
(2) Die Ausübung des Berufs und die berufliche Ausbildung kann durch allgemeines Parlamentsgesetz reglementiert werden.

Artikel 10
(1) Der Schutz des privaten Eigentums und das Erbrecht wird garantiert, soweit es nicht durch sittenwidrige Praktiken erworben wurde.
(2) Der Schutz des privaten Eigentums und des Erbrechts steht die Erhebung von allgemeinen Steuern und Abgaben durch allgemeines Parlamentsgesetz nicht entgegen.
(3) Eine Enteignung ist nur im Interesse der Allgemeinheit und gegen eine im Voraus garantierte Entschädigung und auf der Grundlage eines Parlamentsgesetzes zulässig.

Artikel 11
Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, können zum Kriegsdienst oder zu einem zivilen Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Verpflichtung erfolgt nur auf der Grundlage eines allgemeinen Parlamentsgesetzes.

Artikel 12
(1) Die Staatsbürgerschaft wird durch Parlamentsgesetz geregelt.
(2) Keinem Freesländer darf die freesländische Staatsbürgerschaft entzigen werden, wenn er dadurch staatenlos wird.
(3) Kein Freesländer darf an eine ausländische Macht ausgeliefert werden. Freesländer dürfen an eine internationale Gerichtsbarkeit überstellt, Ausländer an eine ausländische Macht oder eine internationale Gerichtsbarkeit überstellt werden, wenn die ihnen vorgeworfenen Straftaten auch im Geltungsbereich dieser Verfassungsurkunde gesetzlich unter Strafe gestellt wurde, ein fairer Gerichtsprozess garantiert wird und das Königreich einer internationalen Gerichtsbarkeit beigetreten ist. Über die Auslieferung entscheidet die Regierung des Königreichs nach Empfehlung durch ein ordentliches Gericht.
(4) Politisch Verfolgte genießen Asyl.

Artikel 13
Das Recht der Petition zur Reichsversammlung oder anderen staatlichen Institutionen wird gewährleistet.

Artikel 14
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
(2) Der Staat sorgt dafür, dass ausreichend Bildungseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Gründung von Schulen in privater Trägerschaft ist grundsätzlich frei.
(4) Das gesamte Schulwesen untersteht der staatlichen Aufsicht.
(5) Das Weitere regelt ein Parlamentsgesetz.

Zweiter Titel: Vom Wesen des Königreichs Freesland

Artikel 15
(1) Das Königreich Freesland ist eine Monarchie unter der Regentschaft des Hauses Trouwsteen-Fountijn und ist ein sozialer Rechtsstaat.
(2) Die Staatsgewalt wird gemeinsam von Krone und Volk ausgeübt.
(3) Das Volk übt seine staatstragende Gewalt vertreten durch die Reichsversammlung aus, welche aus allgemeinen, freien, geheimen und direkten durch das Volk gewählt wird.
(4) Die staatliche Souveränität geht von der Krone aus, repräsentiert durch Seine Majestät, den König von Freesland.
(5) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 16
(1) Die Hauptstadt und Regierungssitz ist Blaakenburg.
(2) Die Farben der Nationalfarbe sind drei horizontal übereinander liegende gleich breite Streifen in der Farben und der Reihenfolge von oben nach unten Rot, Weiß, Blau.

Artikel 17
(1) Zur Verwirklichung regionaler oder globaler Friedensordnungen kann das Königreich sich Organisationen kollektiver Sicherheit oder kollektiven Friedens anschließen und Hoheitsrechte an diese abtreten, sofern dadurch der Bestand des Königreichs oder die in dieser Verfassung garantierten Grundrechte nicht beeinträchtigt oder beseitigt werden.
(2) Gesetze und Abkommen hierzu bedürfen neben der Zustimmung des Königs auch der Zustimmung durch die Reichsversammlung.
(3) Die durch internationale Verträge geschaffenen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des freesischen Rechtssystems, sofern das Königreich diesen Verträgen beigetreten ist.(4) Internationale Regeln, die Völkergewohnheitsrecht sind, sind insofern Bestandteil des freesischen Rechtssystems, als durch ständige Rechtsprechung der freesischen Gerichte der völkergewohnheitsrechtliche Charakter festgestellt wurde und diese Regeln durch ständige Rechtsprechung ausgeübt wird. Über die endgültige Anerkennung entscheidet der Hohe Rat. Artikel 18Alle Handelsschiffe, welche im freesischen Schiffskataster verzeichnet sind, bilden die freesische Handelsflotte.

Artikel 19
(1) Die Vollziehung der Gesetze und der staatlichen Befugnisse werden von den staatlichen Organen im Namen des Königs ausgeübt.
(2) Die Vollziehende Gewalt ist an die Gesetze, die Rechtsprechung ist an Recht und Gesetz und die gesetzgebende Gewalt ist an die Verfassungsurkunde gebunden.
(3) Kein Mensch ist verpflichtet, Gesetzen, die der Gerechtigkeitsidee fundamental widersprechen, zu befolgen.
(4) Jeder Mensch hat die Pflicht, gegen jeden Widerstand zu leisten, der die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Königreichs Freesland zu beseitigen trachtet.

Artikel 20
(1) Die Außenpolitik ist Sache der Krone. Die Wahrnehmung der außenpolitischen Belange wird durch die Ernennung eines Außenministers an die Reichsregierung delegiert.
(2) Alle Verträge, welche mit ausländischen Mächten geschlossen werden, bedürfen der Zustimmung der Krone und der Reichsversammlung. Wird die Außenpolitik von der Krone direkt wahrgenommen, ist die Reichsregierung zu hören.

Artikel 21
(1) Die Kosten für Aufstellung, Unterhalt und Einsatz der bewaffneten Streitkräfte gehen zu Lasten des öffentlichen Staatsschatzes.
(2) Aufstellung und Unterhalt der bewaffneten Streitkräfte werden durch Parlamentsgesetz geregelt.
(3) Über ihren Einsatz entscheidet die Kröne nach Anhörung der Reichsregierung und der Generalstände und nach Maßgabe von Artikel 26 Absatz 2. Wird das Reichsgebiet mit Waffengewalt angegriffen, bedarf es zum Einsatz der bewaffneten Streitkräfte keiner vorherigen Anhörung von Reichsregierung und Generalstände.
(4) Hat der König den Oberbefehl über die Streitkräfte an die Reichsregierung delegiert, tritt im Falle des Artikels 21 Absatz 3 an Stelle des Königs der Premierminister.

Dritter Titel: Von der Krone

Artikel 22
(1) Der König ist das Staatsoberhaupt des Königreichs Freesland und der freesischen überseeischen Gebiete.
(2) Die Person des Königs ist heilig.
(3) Die Krone des Königreichs Freesland ist und bleibt Seiner Majestät Adalbert II., Herzog von Trouwsteen und der Pommerie, Graf von Eigendoorn und Beherrscher der freesischen Überseegebiete und seinen rechtmäßigen Descendenten übertragen.
(4) Der König regelt das Hausrecht des Hauses Trouwsteen-Fountijn sowie die Thronfolge nach seinem Gutdünken. Trifft der König keine Regelung bezüglicher der Thronfolge, ist die Krone erblich nach dem Rechte der Erstgeburt.(5) Der Thronfolger trägt den Titel Prinz von Freesland.
(5) Verstirbt der König, ohne eine Descendenten zu hinterlassen oder zu benennen, succediert der nächste Verwandte des letzten Königs. Über die Succedierung des nächsten Verwandten entscheidet die Reichsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder auf Vorschlag der Reichsregierung. Die Entscheidung kann vor dem Hohen Rat angefochten werden.
(6) Wird die Entscheidung Reichsversammlung vor dem Hohen Rat angefochten, so stellt dieser diese erbliche Thronfolge in dem Sinne fest, als es feststellt, wer der wahre nächste Verwandte des letzten Königs ist und stellt per Beschluss die Thronfolge fest.

Artikel 23
(1) Der König erhält aus dem Staatsschatz eine jährliche Alimentation in Höhe von 2.400.000 Florint.
(2) Der Kronprinz erhält aus dem Staatsschatz eine jährliche Alimentation in Höhe von 100.000 Florint.
(3) Die verwitwete Königin oder der demissionierte König erhalten aus dem Staatsschatz eine jährliche Alimentation in Höhe von 200.000 Florint.
(4) Der Prinzregent erhält aus dem Staatsschatz eine jährliche Alimentation in Höhe von 200.000 Florint.
(5) Dem König steht es frei, sich wirtschaftlich zu betätigen, sofern diese Tätigkeit seine Aufgabenerfüllung als König nicht beeinträchtigen. Er ist von allen Abgaben befreit.
(6) Der Wohnsitz des Königs, des Prinzregenten und des Thronfolgers muss sich innerhalb der Grenzen des Königreichs Freesland befinden.
(7) Der König, der Kronprinz oder der Prinzregent dürfen nur dann ausländische Orden annehmen, wenn diese nicht mit Pflichten verbunden sind.

Artikel 24
(1) Der König ist mit erfülltem 18. Jahre mündig.
(2) Ist der König minderjährig, steht er unter der Vormundschaft eines Mitglieds des königlichen Hauses, welcher von den Generalständen berufen wird, sofern der Amtsvorgänger keinen Vormundschaft bestellt hat.
(3) Für die Dauer der Vormundschaft übernimmt der Vormund die Regentschaft. Er trägt den Titel Prinzregent. Er übernimmt die Regentschaft auch dann, wenn der König außer Stande ist die Regentschaft selbst auszuüben.
(4) Jeder Vormund, leistet er vor den Generalständen und dem König den folgenden Eid: "Ich schwöre Treue dem Könige; ich schwöre gewissenhaft alle Pflichten zu erfüllen, welche seine Vormundschaft mit auferlegt, und namentlich, ihm Anhänglichkeit an die Verfassungsurkunde seines Königreichs und Liebe zu seinem Volke einzuflößen. So wahr mir Gott helfe."
(5) Jeder Prinzregent leistet vor der Reichsversammlung und dem König, nachdem ihm die komplette Verfassungsurkunde vom Präsidenten der Reichsversammlung vorgelesen wurde, den folgenden Eid: "Ich schwöre dem König Treue und Gehorsam; ich schwöre, dass ich in der Ausübung der königlichen Macht während der Minderjährigkeit des Königs (alternativ: so lange der König außer Stande sein wird zu regieren), die Verfassungsurkunde des Königreichs Freesland zu beachten und zu schützen, und dass ich bei keiner Gelegenheit und unter keinem Vorwande, welcher er auch sei, mich mit Tat oder Wort von demselben entfernen. Ich schwöre ferne, mit aller meiner Macht die Unabhängigkeit des Königreichs und die Integrität seines Gebiets, so wie die öffentliche und die individuelle Freiheit zu verteidigen und zu bewahren, die Rechte aller Untertanen des Königs zu erhalten, und zur Sicherung des allgemeinen und besonderen Wohlergehens, so wie ein guter und treuer Regent schuldig ist, alle Mittel anzuwenden, welche die Gesetze zu meiner Verfügung stellen. So wahr mir Gott helfe."

Artikel 25
(1) Übernimmt der Kronprinz die Königswürde, so leistet er vor der Generalständen, nachdem ihm der Präsident der Reichsversammlung die komplette Verfassungsurkunde vorgelesen hat, den folgenden Eid: "Ich schwöre dem freesischen Volke, die Verfassungsurkunde des Königreichs Freesland zu beachten und zu schützen, und dass ich bei keiner Gelegenheit und unter keinem Vorwande, welcher er auch sei, mich mit Tat oder Wort von demselben entfernen werde. Ich schwöre ferne, mit aller meiner Macht die Unabhängigkeit des Königreichs und die Integrität seines Gebiets, so wie die öffentliche und die individuelle Freiheit zu verteidigen und zu bewahren, die Rechte aller meiner Untertanen zu erhalten, und zur Sicherung des allgemeinen und besonderen Wohlergehens, so wie ein guter und treuer König schuldig ist, alle Mittel anzuwenden, welche die Gesetze zu meiner Verfügung stellen. So wahr mir Gott helfe."
(2) Im Anschluss an die Eidesleistung wird der Kronprinz zum König gekrönt.
(3) Im Anschluss an die Krönung leistet der Präsident der Reichsversammlung vor den Generalständen und dem König den folgenden Eid: "Wir, die Repräsentanten des freesischen Volkes, schwören im Namen des Volkes von Freesland, dass wir, kraft der Verfassungsurkunde des Königreichs Freesland, Sie zum König annehmen und inthronisieren; dass wie die Rechte Ihrer Krone aufrecht erhalten werden; dass wir in der Verteidigung Ihrer heiligen Person und Ihrer königlichen Würde Ihnen gehorsam und treu sein werden; und wir schwören alles zu tun, was gute und getreue Untertanen und Parlamentarier zu tun verpflichtet sind. So wahr uns Gott helfe."
(4) Nach der Eidesleistung von Volk und Reichsversammlung stellvertretend durch den Präsidenten der Reichsversammlung leisten die Richter der obersten Reichsgerichte, die leitenden Beamten der obersten Reichsbehörden, die obersten Angehörigen der freesischen Streitkräfte vor der Reichsversammlung und vor dem König den folgenden Eid: "Wir schwören, dass wir Ihnen als rechtmäßigem König des Königreichs Freesland in der Verteidigung Ihrer heiligen Person und königlichen Würde getreu sein werden; dass wir in Anerkennung der Verfassungsurkunde den Befehlen, die uns von Ihnen zukommen, gehorchen werden; dass wir in Ihrer Vollziehung Ihren Dienern und Räten Hilfe und Beistand leisten werden, und dass wir außerdem tun werden, was getreue Untertanen zu tun verpflichtet sind. So wahr uns Gott helfe."

Artikel 26
(1) Der König hat die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten nach Maßgabe von Artikel 19 dieser Verfassungsurkunde; er ernennt die Botschafter und Konsulen und beruft sie zurück auf Vorschlag der Reichsregierung.
(2) Der König erklärt Krieg und schließt Frieden; er setzt die Reichsversammlung davon in Kenntnis. Er fügt diejenigen Mitteilungen hinzu, welche er mit dem Interesse und der Sicherheit des Staates für vereinbar hält. Auf Verlangen hat er die Reichsversammlung oder die Reichsregierung zu hören.
(3) Dem König gehört das Recht, Verträge mit ausländischen Mächten und Organisationen nach Maßgabe von Artikel 19 abzuschließen. Der König kann den Oberbefehl über die bewaffneten Streitkräfte zeitlich befristet oder bis auf Widerruf an die Reichsregierung delegieren.
(4) Verträge, welche die Abtretung oder den Austausch von Gebieten zum Inhalt haben, bedürfen der Zustimmung durch die Reichsversammlung.
(5) Der König ist der Oberbefehlshaber der freesischen Streitkräfte. Er kann den Oberbefehl zeitlich begrenzt oder bis auf Widerruf an die Reichsregierung delegieren.
(6) Der König ernennt und entlässt die Offiziere.
(7) Die Leitung der überseeischen Besitzungen obliegt dem König. Er kann die Leitung an die Reichsregierung zeitlich befristet oder bis auf Widerruf delegieren.
(8) Der König hat die oberste Leitung der Finanzen im Rahmen des von der Reichsversammlung beschlossenen Etats inne. Er ordnet und bestimmt die Besoldung der Staatsbeamten, Richter, Offiziere der Streitkräfte, welche aus dem Staatsschatz bezahlt werden. Dieses Recht kann der König an die Reichsregierung zeitlich befristet oder bis auf Widerruf delegieren.
(9) Die Besoldung der Staatsbeamten und Offiziere der Streitkräfte und der Richter werden durch Parlamentsgesetz bestimmt.
(10) Der König hat das Münzrecht. Er kann die Münzen mit seinem Bilde oder anderen Motiven prägen lassen. Über die Geldmenge entscheidet die Freesische Reichsbank nach Maßgabe der Gesetze.
(11) Der König hat das Recht Personen zu adeln und Orden stiften und zu verleihen, Ritterorden zu stiften und die Aufnahmeregeln und Ordensregeln zu bestimmen.
(12) Der König und der Kronprinz können fremde Orden nur dann annehmen, wenn sie keine Pflichten begründen.
(13) Kein Untertan darf einen fremden Orden oder Adelsbrief annehmen, ohne vorherige Zustimmung des Königs.
(14) Der König hat das Recht zu begnadigen, nachdem er von Hohen Rat ein Gutachten eingeholt hat.
(15) Der König kann der Reichsversammlung Vorschläge zur Beschlussfassung vorlegen.
(16) Dem König obliegt es, von der Reichsversammlung gefasste Beschlüsse durch Unterschrift und Verkündigung im Reichsgesetzblatt zu ratifizieren und in Kraft zu setzen oder zu verwerfen. Vierter Titel: Die Regierung

Artikel 27
Die Regierung besteht aus dem König und den Ministern.

Artikel 28
(1) Der Premierminister übt im Namen des Königs die Amtsgeschäfte des Regierungschefs aus.
(2) Der Premierminister und die Minister sind dem König und der Reichsversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
(3) Der Premierminister bestimmt in Abstimmung mit dem König die Richtlinien der Politik.

Artikel 29
(1) Die übrigen Minister werden vom König auf Vorschlag des Premierministers ernannt und entlassen.
(2) Die Minister bilden den Ministerrat, in welchem der Premierminister den Vorsitz inne hat.
(3) Die Minister leiten ihr Ministerium in eigener Verantwortung.
(4) Die Minister bleiben bis zur Amtseinführung ihrer Amtsnachfolger im Amt. Fünfter Titel: Die Generalstände

Artikel 30
Die Generalstände bestehen aus der Reichsversammlung und dem Kronrat. Sie repräsentieren das gesamte freesische Volk und sind bei ihren Entscheidungen nicht weisungsgebunden. Artikel 31Jedes neue Mitglied des Kronrates leistet persönlich vor dem König den folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich die Rechte Ihrer Krone aufrecht erhalten werden; dass ich in der Verteidigung Ihrer heiligen Person und Ihrer königlichen Würde Ihnen gehorsam und treu sein werden; und ich schwören alles zu tun, was mir als Mitglied des zu tun verpflichtet ist. So wahr mir Gott helfe."

Artikel 31
(1) Die Reichsversammlung wird auf der Grundlage des Verhältniswahlrechtes in allgemeinen, freien, geheimen und direkten Wahlen vom gesamten freesischen Volk auf vier Monate gewählt. Das Weitere regelt ein Parlamentsgesetz.
(2) Der Kronrat hat maximal 76 Mitglieder, die vom König berufen und entlassen werden.
(3) Die Sitzungen des Kronrates werden vom König oder vom Kronprinzen geleitet. Die Sitzungsleitung kann an ein Mitglied des Kronrates oder an den Premierminister delegiert werden.
(4) Die Mitglieder der Reichsversammlung und des Kronrates genießen Immunität.
(5) Die Mitglieder des Kronrates haben Rederecht in der Reichsversammlung.
(6) Die Mitglieder der Reichsregierung haben Rederecht im Kronrat.
(7) Bei gemeinsamen Sitzungen werden Reichsversammlung und Kronrat als Einheit (Generalstände) betrachtet.

Artikel 32
(1) Die Budgethoheit liegt bei der Reichsversammlung.
(2) Die Reichsversammlung wählt den Premierminister mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Wird innerhalb von fünf Wahlgängen kein Kandidat gewählt, kann der König einen Kandidaten zum Premierminister ernennen oder die Reichsversammlung auflösen mit der Folge von Neuwahlen zur Reichsversammlung innerhalb von einem Monat.
(4) Einfache Reichsgesetze werden mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen der Reichsversammlung beschlossen. Verfassungsändernde Gesetze bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Reichsversammlung, des Kronrats und der Königs.
(5) Gegen Beschlüsse der Reichsversammlung kann der Kronrat innerhalb von zwei Wochen ein aufschiebendes Veto einlegen.
(6) Legt der Kronrat gegen einen Beschluss der Reichsversammlung ein Veto ein, muss sich die Reichsversammlung erneut mit der Sache befassen und Beschluss über diese fassen.
(7) Gegen Beschlüsse von Reichsversammlung und Kronrat kann der König innerhalb von zwei Wochen ein blockierendes Veto einlegen.
(8) Beschlüsse des Kronrates bedürfen der Zustimmung durch die Reichsversammlung.

Artikel 33
Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Reichsversammlung, Kronrat und Hohem Rat ist ausgeschlossen.

Artikel 34
Die Reichsversammlung kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Premierminister abwählen, wenn er gleichzeitig mit der Abwahl einen neuen Premierminister wählt. Der Gewählte ist vom König zu ernennen.

Artikel 35
(1) Reichskammer und Kronrat geben sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Reichsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und dessen Stellvertreter, die die Sitzungen der Reichsversammlung leiten.
(3) Den Vorsitz der Generalstände hat der Präsident der Reichsversammlung inne.
(4) Die Generalstände treten unter anderem zusammen:
a. bei der Amtseinführung eines neuen Königs oder Prinzregenten,
b. bei der Vereidigung des Premierminister und seiner Minister durch den König,
c. bei der konstituierenden Sitzung der Reichsversammlung,
d. bei sonstigen gemeinsamen Sitzungen auf Antrag des Königs, der Reichsversammlung des Kronrats oder des Premierministers.

Artikel 36
(1) Alle Beschlüsse der Reichsversammlung und Verordnungen des Premierministers, welche dieser auf Grund einer parlamentsgesetzlichen Ermächtigung erlässt, bedürfen, um Gesetzeskraft zu erlangen, der Ausfertigung und Veröffentlichung durch den König im Reichsgesetzblatt.
(2) Erlasse des Königs, die die Ordnung seines Hauses betreffen, oder sonstigen Königlichen Erlasse, die der König im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Kompetenzen erlässt, müssen vom König im Reichsgesetzblatt veröffentlicht werden, um Gültigkeit zu erlangen.
(3) Verordnungen des Premierministers, welche dieser auf Grund einer parlamentsgesetzlichen Ermächtigung erlässt, bedürfen der Ausfertigung und Verkündigung durch den König im Reichsgesetzblatt.

Artikel 37
(1) Zur Aufrechterhaltung des inneren und äußeren Friedens kann durch königlichen Erlass auf Antrag der Reichsregierung der Ausnahmezustand verhängt werden.
(2) Unmittelbar nach Verhängung des Ausnahmezustandes beraten und beschließen die Generalstände in gemeinsamer Sitzung permanent über Fortsetzung und Dauer des Ausnahmezustandes.

Sechster Titel: Die Gerichtsbarkeit

Artikel 38
(1) Die Rechtsprechung ist den ordentlichen Gerichten anvertraut.
(2) Die Richter sind in ihren Entscheidungen an Recht, Gesetz und Gerechtigkeit gebunden. Sie genießen Immunität.
(3) Die Richter werden vom König durch Königlichen Erlass ernannt und entlassen. Das Nähere regelt ein Parlamentsgesetz.
(4) Das Prozessrecht, die Gerichtsordnung und andere, die Organisation der Gerichte betreffenden Regelungen, werden durch Parlamentsgesetz geregelt, das auch die Gerichte benennt, die zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören.

Artikel 39
(1) Die Todesstrafe darf nicht verhängt werden.
(2) Die Militärgerichtsbarkeit ist abgeschafft.
(3) Das öffentliche Disziplinarrecht wird durch Gesetz geregelt.
(4) Freiheitsstrafen dürfen nur von der ordentlichen Gerichtsbarkeit verhängt werden. Artikel 40Gnadenerweise oder Amnestien werden durch Königlichen Erlass auf der Grundlage eines Parlamentsgesetzes gewährt.

Sechster Titel: Sonstige Bestimmungen

Artikel 41
(1) Reichssteuern und Reichsabgaben werden durch Gesetz erhoben und geregelt.
(2) Der Haushalt wird vom König oder von der vom König ermächtigten Reichsregierung einmal im Quartal der Reichsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
(3) Solange kein neuer Haushaltsplan verabschiedet wurde, wird der letzte Haushaltsplan monatsweise fortgeschrieben.

Artikel 42
(1) Die kommunale Selbstverwaltung wird garantiert.
(2) Das Reich stattet die Kommunen mit ausreichend finanziellen Mitteln aus. Oder ermächtigt sie per Parlamentsgesetz zur Erhebung eigener kommunaler Steuern.
(3) Überträgt das Reich Aufgaben an die Kommunen, ist es zum Ausgleich der dadurch entstandenen finanziellen Belastungen verpflichtet, soweit die Kommunen bei der Umsetzung das Prinzip der Wirtschaftlichkeit beachten.
(4) Das Nähere regelt ein Parlamentsgesetz.

Artikel 43
(1) Das Reich kann gemeindeübergreifende Verwaltungsbezirke schaffen, die die kommunale Unabhängigkeit im Kern nicht beeinträchtigen dürfen.
(2) Kompetenzen der Kommunen dürfen nur unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und nur auf der Grundlage eines Parlamentsgesetzes an die Verwaltungsbezirke übertragen werden.

Artikel 44
(1) Kommunen, auf deren Gebiet sich Deiche befinden, die dem Hochwasserschutz dienen, sind zu deren Erhalt verpflichtet. Auf Antrag der jeweiligen Kommunen ist das Reich verpflichtet, jene finanziellen Mittel aufzubringen, die die jeweiligen Kommunen unter den Gesichtspunkten der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit für deren Bau und Erhaltung benötigen.
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass Bau und Wartung von Deichen, die dem Hochwasserschutz dienen, Sache des Reiches ist.

Artikel 45
Diese Verfassungsurkunde kann nur durch eine Verfassungsurkunde ersetzt werden, die die Zustimmung des Königs, von zwei Dritteln der Mitglieder der Generalstände und zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder des freesischen Volkes gefunden hat.

Blaakendam, den 12. Mai 1763

Adalbert II.



 
Jan van Steen
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Registriert am: 31.10.2019


   


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